EGK-Ersatzverfahren jetzt auch für unter 18-Jährige möglich
Seit Januar 2026 ist das Ersatzverfahren auch bei Kindern und Jugendlichen ohne elektronische Gesundheitskarte (eGK) anwendbar. Die Vereinbarung über Inhalt und Anwendung der eGK (Anlage 4a Bundesmantelvvertrag Ärzte) wurde entsprechend angepasst und erweitert.
Demnach kann das Ersatzverfahren nun auch durchgeführt werden, wenn ein Versicherter, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die elektronische Gesundheitskarte nicht vorlegen oder eine elektronische Ersatzbescheinigung nicht übermitteln kann.
Ersatzverfahren heißt, dass ein Abrechnungsschein manuell im Praxisverwaltungssystem angelegt wird.
Dabei sind folgende Patienten-Daten zu erheben:
- Bezeichnung der Krankenkasse
- Name und Vorname sowie Geburtsdatum
- Versichertenart
- Postleitzahl des Wohnortes
- Krankenversichertennummer, wenn möglich