Abrechnung

Glukosemessung mit Real-Time-Messgerät

Abrechnungsbestimmungen angepasst

Für die Anleitung von Patienten zur Selbstanwendung eines Real-Time-Messgeräts zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung (rtCGM) gelten ab 1. Juli 2023 neue Abrechnungsbestimmungen: Konkret ändern sich für die Gebührenordnungspositionen (GOP) 03355, 04590 und 13360 sowohl die Häufigkeit als auch der Zeitraum der Abrechnung.

Der Bewertungsausschuss hat die Abrechnungshäufigkeit von bisher zehnmal auf siebenmal im Krankheitsfall (= aktuelles und die drei folgenden Quartale) reduziert.

Zudem sind die GOP nur noch in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Quartalen und nur in Zusammenhang mit der ersten Verordnung eines rtCGM-Systems beziehungsweise dem Umstieg auf ein anderes System berechnungsfähig.

Die Ausstellung der Verordnung eines rtCGM-Systems muss nicht im selben Quartal wie die Durchführung und Abrechnung der GOP 03355, 04590 oder 13360 EBM liegen. Sie kann auch in dem vorausgegangenen Quartal erfolgt sein.