Satzungsimpfvereinbarung mit der AOK wird angepasst
Ab April Impfungen nur für Auslandsreisen
Die AOK Nordost hat ihre Satzung angepasst. Daraufhin sind auch Änderungen in der Satzungsimpfvereinbarung erforderlich, die zum 01.04.2026 wirksam werden.
Die AOK Nordost übernimmt ab diesem Zeitpunkt die Kosten für nachfolgende Impfungen nur noch bei Auslandsaufenthalten (mit Ausnahme von beruflich bedingten Auslandsaufenthalten), sofern die Impfungen durch die Ständige Impfkommission (STIKO), das Auswärtige Amt oder in ärztlichen Leitlinien empfohlen werden:
Impfung | Symbolnummer |
|---|---|
Eine Impfkomponente | |
Hepatitis A | 89912 |
Hepatitis B | 89913 |
Meningokokken | 89914 |
Typhus | 89915 |
Zwei Impfkomponenten | |
Hepatitis A und B | 89916 |
Typhus und Hepatitis A | 89917 |
Bitte beachten Sie, dass der Auslandsbezug abweichend von der Satzungsimpfvereinbarung mit der BARMER auch für die Impfung gegen Meningokokken gilt.
Die Abrechnung erfolgt wie bisher unter den o.g. Symbolnummern. Der jeweilige Impfstoff ist wie gewohnt mit einem Arzneiverordnungsblatt (Vordruck-Muster 16) auf den Namen des Patienten zu verordnen. Das Markierungsfeld für Impfstoffe ist mit der Ziffer „8“ zu kennzeichnen. Für diese Impfstoffe sind Zuzahlungen nach § 61 SGB V durch den Versicherten zu leisten.
Den aktualisierten Vertrag finden Sie zeitnah im Mitgliederportal der KVBB unter der Rubrik Verträge.