Übermittlungspauschalen eArztbrief
Bisher war die Vergütung der Übermittlung (Versand und Empfang) von eArztbriefen in der Anlage 8 der TI-Finanzierungsvereinbarung geregelt.
Die Abrechnung erfolgte mit den Symbolnummern 86900 (Versand eArztbrief) und 86901 (Empfang eArztbrief).
Mit der Ersatzvornahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zu den TI-Pauschalen ist die TI-Finanzierungsvereinbarung zum 1. Juli 2023 entfallen und damit auch die Vergütungsregelung für den eArztbrief.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband sind bestrebt eine entsprechende Vergütungsregelung zu vereinbaren.