Sonstige Kostenträger (SKT)
Sonstige Kostenträger (SKT) umfassen alle Kostenträger, die nicht zu den gesetzlichen Krankenkassen gehören. Diese Kostenträger fallen unter die Regelungen zur Erbringung und Abrechnung ärztlicher Leistungen, welche aufgrund gesetzlicher Bestimmungen mit den Vertragspartnern vereinbart wurden.
Behandlungspflicht
Die Behandlungspflicht für sonstige Kostenträger ergibt sich aus § 75 Absatz 3 SGB V.
Abrechnung
Die Abrechnung kann je nach vertraglicher Vereinbarung entweder über die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (KVBB) oder direkt mit dem Patienten bzw. dem betreffenden Kostenträger erfolgen.
Behandlungsanspruch und Vergütung
- Behandlungsanspruch: Nachweis erfolgt über die Versichertenkarte oder einen Berechtigungsschein.
- Vergütung: Die KVBB vergütet die Leistungen zu festen Preisen ohne Mengenbegrenzung. Die Höhe der Vergütung hängt dabei vom jeweiligen Kostenträger ab.
Kategorien der sonstigen Kostenträger
- Asylbewerber mit elektronischer Gesundheitskarte (eGK) im Land Brandenburg
- Abrechnung: Erfolgt über die KVBB nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).
- Geflüchtete mit Aufenthalt unter 18 Monaten: „Besondere Personengruppe 9“ mit eingeschränktem Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Rückseite der eGK ist entwertet. Integrationspauschale (SNR 99420/21,00 € pro Quartal und Arztfall) zur Abgeltung besonderen Aufwands.
- Geflüchtete mit Aufenthalt über 18 Monaten: „Besondere Personengruppe 4“ mit Behandlungsanspruch wie gesetzlich Versicherte. Verordnungen und Überweisungen können zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgestellt werden.
- Asylbewerber mit Berechtigungsschein
- Für die medizinische Versorgung von Asylbewerbern und Geflüchteten während der ersten 18 Monate ihres Aufenthalts sind die Landkreise und Kommunen im Land Brandenburg zuständig.
- Ärztinnen und Ärzte, die freiwillig Behandlungen übernehmen, sollten vorher die Honorierung durch das Sozialamt klären.
- Vorlage des Berechtigungsscheins vom Sozialamt erforderlich. Leistungen sind eingeschränkt gemäß Asylbewerberleistungsgesetz. Verordnungen können nicht zulasten der GKV ausgestellt werden.
- Polizeivollzugsbeamte des Landes Brandenburg (Vertrag mit KVBB)
- Kostenträger: „Heilfürsorge Polizei Land Brandenburg“ (Kassen-Nr.: 79 870).
- Versicherte besitzen flächendeckend Versichertenkarten (ohne Bild). Für Notfallbehandlungen ist der Vordruck Muster 19 zu verwenden. Impfungen bedürfen eines Berechtigungsscheins.
- Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei (Vertrag mit KBV)
- Kostenträger: „Heilfürsorge Bundespolizei“ (Kassen-Nr.: 27 860).
- Behandlung erfolgt auf Vorlage der Versichertenkarte oder einer Überweisung durch den Polizeiarzt. Notfallbehandlungen werden über den Vordruck Muster 19 abgerechnet. Innerhalb von vier Wochen ist die Versichertenkarte oder der Berechtigungsschein nachzureichen.
- Soldaten der Bundeswehr
- Kostenträger: „Bundeswehr“ (Kassen-Nr.: 79 868).
- Sanitätsvordruck San/Bw/0217 ist erforderlich, welcher innerhalb von vier Wochen nachzureichen ist. Notfallbehandlungen können mit dem Vordruck Muster 19 erfolgen. In Ausnahmefällen, z.B. bei ärztlichem Bereitschaftsdienst, ist der Dienstausweis vorzulegen.
- Im Ausland versicherte Personen
- Weitere Informationen finden Sie im Beitrag Ausland krankenversichert.