Videosprechstunde

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Die technischen Anforderungen der Videosprechstunde sind in der Anlage 31b (Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 4 SGB V) des Bundesmantelvertrags Ärzte (BMV-Ä) geregelt. 

Die Anforderungen an die Praxen sind insbesondere

  • die zu behandelnde Person muss Einwilligung abgeben
  • muss in Räumlichkeiten stattfinden, die Privatsphäre bieten
  • entsprechende Technik muss angemessene Kommunikation gewährleisten
  • Videosprechstunde muss frei von Werbung sein
  • Klarname der zu behandelnden Person muss für die Praxis erkennbar sein
  • Nutzung eines zertifizierten Videodienstanbieters

Die Videosprechstunde ist anzeigepflichtig. Dazu reichen Sie die Zertifizierung (gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä zur Informationssicherheit, zum Datenschutz und zu den Inhalten: „Bescheinigung des Videodienstanbieters über die erforderlichen Nachweise gemäß § 5 Absatz 2 Anlage 31b BMV-Ä“) und die Mitteilung zur Videosprechstunde bei der KVBB innerhalb des abzurechnenden Quartals formlos schriftlich ein.

KBV -  Zertifizierte Videodienstanbieter 

Ablauf der Videosprechstunde

  • Registrierung von Niedergelassenen bei zertifiziertem Videodienstanbieter eigener Wahl
  • Übermittlung weiterer Informationen zum Einwählen in die Videosprechstunde an die Praxis durch Anbieter
  • die zu behandelnde Person erhält entweder über die Praxis oder über den Videodienstanbieter (z. B. bei offener Sprechstunde) freien Termin für Videosprechstunde
  • Notwendigkeit der Einwilligungserklärung vor der ersten Videosprechstunde - je nach System über Videodienstanbieter oder direkt über Arzt/Ärztin oder Psychotherapeut/Psychotherapeutin
  • Einwahl beider Parteien bei Videodienstanbieter
  • die zu behandelnde Person wartet im Online-Wartezimmer auf Zuschaltung Arzt/Ärztin oder Psychotherapeut/Psychotherapeutin
  • nach Ende der Videosprechstunde Abmeldung von der Internetseite durch beide Parteien und Dokumentation der Behandlung durch Arzt/Psychotherapeut in der Patientenakte

Abrechnung und Obergrenze

Gebührenordnungspositionen (GOP), die entsprechend ihrer Beschreibung im Rahmen der Videosprechstunde durchgeführt werden können, unterliegen rückwirkend seit dem 1. Januar 2025 keiner Obergrenze von 30 Prozent der berechneten GOP je Vertragsarzt und Quartal mehr.

Änderung ab dem 9. Juli 2025

Rückwirkend zum 1. April 2025 können bis zu 50 Prozent der zu behandelnden Personen (bezogen auf alle Behandlungsfälle einer Praxis) ausschließlich per Videosprechstunde behandelt werden.

Hinweis: Die Obergrenze gilt nur, wenn der/die Patient/Patientin in einem Quartal ausschließlich in der Videosprechstunde versorgt werden. Fälle, bei denen der Kontakt per Video und in der Praxis erfolgt, aber auch Notfälle und TSS-Akutfälle werden nicht mitgezählt.

Die Kennzeichnung der abgerechneten Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde erfolgt durch die bundeseinheitlichen Kodierungszusatzkennzeichnungen (Beispiel „V“).

Näheres zu weiteren Neuerungen erfahren Sie unter: Obergrenze für die Leistungen per Videosprechstunde entfällt

Die Versicherten- oder Grundpauschalen sowie einzelne quartalsbezogene Zuschläge zu den Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschalen fachgruppenspezifisch werden mit einem Abschlag um 20, 25 oder 30 Prozent reduziert vergütet.

Eine komplette Übersicht von Leistungen, die im Rahmen der Videosprechstunde durchführbar bzw. berechnungsfähig sind, finden Sie unter nachfolgendem Link:

KBV -  Vergütung Videosprechstunde

Authentifizierung eines unbekannten Patienten

Für die Videosprechstunde prüft der Arzt/Ärztin oder Psychotherapeut/Psychotherapeutin bei einer ausschließlichen Fernbehandlung die Identität des/der Versicherten/in anhand der per Videotelefonie vorgelegten elektronischen Gesundheitskarte (Lichtbild - soweit vorhanden, Unterschrift, Name, Vorname, Geburtsdatum). Der/die Versicherte bestätigt mündlich das Bestehen des Versicherungsschutzes, die Unterschrift entfällt. Die Praxis erhebt dabei die Versichertendaten und rechnet im Ersatzverfahren ab (Bezeichnung der Krankenkasse, Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten, Versichertenart, die Postleitzahl des Wohnortes, die Krankenversichertennummer).

Das Verfahren findet keine Anwendung, wenn der/die Arzt/Ärztin oder der/die Psychotherapeut/Psychotherapeutin eine ihm bereits bekannte krankenversicherte Person, für den im laufenden Quartal oder im Vorquartal die Karte geprüft wurde, behandelt und die zu behandelnde  Person angibt, dass keine Änderung eingetreten ist.

Eine gute Übersicht zum Thema Videosprechstunde erhalten Sie auch in der entsprechenden KBV Praxisinfo sowie unter KBV - Themenseite Videosprechstunde