Videosprechstunde

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Die technischen Anforderungen der Videosprechstunde sind in der Anlage 31b (Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 4 SGB V) des Bundesmantelvertrags Ärzte (BMV-Ä) geregelt. 

Die Anforderungen an die Praxen sind insbesondere

  • Patient muss Einwilligung abgeben
  • muss in Räumlichkeiten stattfinden, die Privatsphäre bieten
  • entsprechende Technik muss angemessene Kommunikation gewährleisten
  • Videosprechstunde muss frei von Werbung sein
  • Klarname des Patienten muss für die Praxis erkennbar sein
  • Nutzung eines zertifizierten Videodienstanbieters

Die Videosprechstunde ist anzeigepflichtig. Dazu reichen Sie die Zertifizierung (gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä zur Informationssicherheit, zum Datenschutz und zu den Inhalten: „Bescheinigung des Videodienstanbieters über die erforderlichen Nachweise gemäß § 5 Absatz 2 Anlage 31b BMV-Ä“) und die Mitteilung zur Videosprechstunde bei der KVBB innerhalb des abzurechnenden Quartals formlos schriftlich ein.

Ablauf der Videosprechstunde

  • Registrierung von Arzt/Psychotherapeut bei zertifiziertem Videodienstanbieter eigener Wahl
  • Übermittlung weiterer Informationen zum Einwählen in die Videosprechstunde an die Praxis durch Anbieter
  • Patient erhält entweder über die Praxis oder über den Videodienstanbieter (z. B. bei offener Sprechstunde) freien Termin für Videosprechstunde
  • Notwendigkeit der Einwilligungserklärung vor der ersten Videosprechstunde - je nach System über Videodienstanbieter oder direkt über Arzt/Psychotherapeuten
  • Einwahl beider Parteien bei Videodienstanbieter
  • Patient wartet im Online-Wartezimmer auf Zuschaltung Arzt/Psychotherapeut/in
  • nach Ende der Videosprechstunde Abmeldung von der Internetseite durch beide Parteien und Dokumentation der Behandlung durch Arzt/Psychotherapeuten in der Patientenakte

Abrechnung

Gebührenordnungspositionen (GOP), die entsprechend ihrer Beschreibung im Rahmen der Videosprechstunde durchgeführt werden können, unterliegen rückwirkend seit dem 1. Januar 2025 keiner Obergrenze von 30 Prozent der berechneten GOP je Vertragsarzt und Quartal mehr.

Des Weiteren wird seit dem 1. April 2025 bzgl. der Obergrenzen für die ausschließliche Behandlung per Videokontakt zwischen „bekannten“ und „unbekannten“ Patienten unterschieden.

Bekannte Patienten:

Ein Patient gilt als „bekannt“, wenn im aktuellen Quartal oder in mindestens einem der drei Vorquartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat.

Im Quartal können bis zu 50 Prozent der bekannten Patienten (bezogen auf alle Behandlungsfälle einer Praxis) ausschließlich per Videosprechstunde behandelt werden.

Unbekannte Patienten:

Patienten, mit denen weder im aktuellen Quartal noch in den drei Vorquartalen ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat sowie Patienten, die noch nie in der Praxis waren („Neupatienten“) gelten als „unbekannt“.

Die Obergrenze der reinen Videosprechstundenfälle für unbekannte Patienten beträgt 30 Prozent – bezogen auf alle Behandlungsfälle einer Praxis mit unbekannten Patienten.

Fallbeispiele für Obergrenzen

Beispiel 1: Die Praxis hat 1.000 Behandlungsfälle (BHF), davon 800 bekannte und 200 unbekannte Patienten. Sie kann in dem Quartal bis zu 500 bekannte Patienten (50 Prozent der 1.000 BHF) und bis zu 60 unbekannte Patienten (30 Prozent der 200 BHF) ausschließlich in der Videosprechstunde versorgen.

Beispiel 2: Eine neugegründete Praxis hat 1.000 Behandlungsfälle, alle Patienten sind unbekannt. Sie kann in dem Quartal bis zu 300 Patienten (30 Prozent der 1.000 BHF) ausschließlich per Video versorgen.

Für beide vorangegangenen beschriebenen Konstellationen, ändert sich eine weitere Bezugsgröße zur Begrenzung der Behandlungsfälle mit ausschließlichem Videokontakt – seit 1. April 2025 wird die Regelung nicht mehr personenbezogen je Vertragsarzt angewendet, sondern bezogen auf die Praxis (Betriebsstättennummer).

Hinweis: Die Obergrenzen gelten nur, wenn Patienten in einem Quartal ausschließlich in der Videosprechstunde versorgt werden. Fälle, bei denen der Kontakt per Video und in der Praxis erfolgt, aber auch Notfälle und TSS-Akutfälle werden nicht mitgezählt.

Die Kennzeichnung der abgerechneten Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde erfolgt durch die bundeseinheitlichen Kodierungszusatzkennzeichnungen (Beispiel „V“).

Näheres zu weiteren Neuerungen erfahren Sie unter: Obergrenze für die Leistungen per Videosprechstunde entfällt

Die Versicherten- oder Grundpauschalen sowie einzelne quartalsbezogene Zuschläge zu den Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschalen fachgruppenspezifisch werden mit einem Abschlag um 20, 25 oder 30 Prozent reduziert vergütet.

KBV -  Zertifizierte Videodienstanbieter 

KBV - Videosprechstunde Übersicht zur Vergütung 

KBV - Videosprechstunde

 

GOP /SNR

Beschreibung

 

 25214

 

alle Grund- und Versichertenpauschalen, ausgenommen sind die Pauschalen: GOP 03030, 04030, 12220 und 12225 EBM

Konsiliarpauschale nach strahlentherapeutischer Behandlung

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind folgende Zuschläge:

alle

PFG-Zuschläge Zuschläge für die fachärztliche Grundversorgung

 

03040/ 04040

Zusatzpauschalen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags

03060/ 03061

Zuschläge für die Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten

 

06225

Zuschlag für die Behandlung durch konservativ tätige Augenärzte

 

01442

Videofallkonferenz mit der/den an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflege(fach)kraft/Pflege(fach)kräften

- höchstens dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig
- ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK) muss im Zeitraum der letzten drei Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals stattgefunden haben.

01444

Zuschlag zu den GOP 03000 und 04000 EBM, zu den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26 und 27 EBM und zu den Grund- und Konsiliarpauschalen nach den GOP 01320, 01321, 25214 und 30700 EBM für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten gemäß Anlage 4b zum BMV-Ä

- einmal im Behandlungsfall (BHF)
- im BHF finden ausschließlich APK i. R. einer Videosprechstunde statt oder im BHF findet ein APK i. R. einer Videosprechstunde vor einem persönlichen APK statt

 

01450

Technikzuschlag (40 Punkte): auf max. 700 Punkte gedeckelt

01452

Zuschlag zu den Versichertenpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 03000 oder 04000 EBM, den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26 und 27 EBM oder den Gebührenordnungspositionen 01210, 01212, 01320, 01321, 17210, 25214 und 30700 EBM für die Gewährleistung einer strukturierten Versorgung gemäß § 10 der Anlage 31c zum BMV-Ä,

  • einmal im BHF
  • nur bei bekannten Patienten (in mindestens einem der letzten drei Vorquartale ein persönlicher APK)
  • mind. ein APK in der Videosprechstunde und kein pers. Kontakt in dem aktuellen Quartal
  • wird von KVBB zugesetzt

*****V

Für spezielle Leistungen die im Fall der Videosprechstunde erbracht werden, wird zur bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung der Buchstabe „V“ angehängt.

GOP 03230, 04230, 04231, 04355, 04430, 08619, 08621, 08623, 14220, 14221, 14222, 16220, 21216, 21220,21221, 22220, 22221, 22222, 23220 EBM sowie GOP 30708, 37700, 37706, 30932, 30933, 35110 bis 35113, 35141, 35142, 35152 EBM, GOP des Abschnitts 35.2.1 EBM und der Zuschlag nach GOP 35571, 35600, 35601 EBM sofern ein persönlicher APK zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung vorausgegangen sind

88220

Kennzeichnung des Behandlungsfalls, wenn ausschließlich Kontakte i.R. der Videosprechstunde erfolgen

nicht abschließend…

01450

die Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde

- je APK im Rahmen einer Videosprechstunde

*****V

Für spezielle Leistungen die im Fall der Videosprechstunde erbracht werden, wird eine bundeseinheitlich kodierte Zusatzkennzeichnung* (z. B. der Buchstabe „V“), an die Gebührenordnungsposition angehängt. (nicht abschließend)

*****U

- bis 31.03.2022 GOP 35150 EBM (Probatorik, hier ist „V“ anderweitig belegt)

*****W

- bis 31.03.2022 GOP 35150B EBM (Probatorik Bezugsperson), 35151B EBM (psychotherap. Sprechstunde Bezugsperson), 35152B EBM (Akutbehandlung Bezugsperson)

Authentifizierung eines unbekannten Patienten

Für die Videosprechstunde prüft der Arzt bei einer ausschließlichen Fernbehandlung die Identität des Versicherten anhand der per Videotelefonie vorgelegten elektronischen Gesundheitskarte (Lichtbild - soweit vorhanden, Unterschrift, Name, Vorname, Geburtsdatum). Der Versicherte bestätigt mündlich das Bestehen des Versicherungsschutzes, die Unterschrift entfällt. Die Praxis erhebt dabei die Versichertendaten und rechnet im Ersatzverfahren ab (Bezeichnung der Krankenkasse, Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten, Versichertenart, die Postleitzahl des Wohnortes, die Krankenversichertennummer).

Das Verfahren findet keine Anwendung, wenn der Arzt einen ihm bereits bekannten Versicherten, für den im laufenden Quartal oder im Vorquartal die Karte geprüft wurde, behandelt und der Versicherte angibt, dass keine Änderung eingetreten ist.

Eine gute Übersicht zum Thema Videosprechstunde erhalten Sie auch in der entsprechenden KBV Praxisinfo