Abrechnung Studium / Weiterbildung

Beschäftigung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung (PiW)

Mit der Reform der Psychotherapeutenausbildung und der Einführung der Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin / zum Fachpsychotherapeuten (PiW) bestehen neue Möglichkeiten, Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten in der eigenen Praxis zu beschäftigen.

Nach neuer Weiterbildungsordnung (PT/KJP) erhalten angehende Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nach einem fünfjährigen Direktstudium (Bachelor- und Masterstudium nach Approbationsordnung) die Approbation. Anschließend können sie als Psychotherapeutinnen / Psychotherapeuten in Weiterbildung (PiW) in sozialversicherungspflichtiger Anstellung unter Supervision der weiterbildungsbefugten Person in der Praxis tätig werden.

Die von PiW erbrachten Leistungen werden über die lebenslange Arztnummer (LANR) der weiterbildungsbefugten Psychotherapeutin / des weiterbildungsbefugten Psychotherapeuten abgerechnet.

Bitte beachten Sie, dass eine Genehmigung der Beschäftigung durch die KV nur erfolgen kann, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen; eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.

Die Beschäftigung einer Psychotherapeutin / eines Psychotherapeuten in Weiterbildung darf nach § 32 Abs. 3 und 4 Ärzte-ZV grundsätzlich nicht zur Vergrößerung der Vertragspsychotherapeutenpraxis oder zur Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. 

In den Fällen der Weiterbildung nach § 95c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V, worunter die PiW zählen, ist eine Vergrößerung der Kassenpraxis auf das 1,5‑Fache bei vollem Versorgungsauftrag, bei hälftigem Versorgungsauftrag auf das 1,0‑Fache der Vollauslastung einer Vertragspsychotherapeutenpraxis zulässig.

Die Abrechnung (z. B. einer Kurzzeittherapie) erfolgt stets über den Praxisinhaber. Die in Ihrer Praxis erbrachten Leistungen der Psychotherapeutin / des Psychotherapeuten in Weiterbildung sind mit der LANR der zugeordneten, weiterbildungsermächtigten Psychotherapeutin / des weiterbildungsermächtigten Psychotherapeuten zu kennzeichnen, die bzw. der die Verantwortung für die Weiterbildung übernimmt. Die Weiterbildung der Psychotherapeutin / des Psychotherapeuten in Weiterbildung muss im gleichen Psychotherapie-Richtlinienverfahren erfolgen, das auch in der antragstellenden Praxis durchgeführt wird.