Verordnungen

Erstattungsfähigkeit von Cannabisextrakten

Information der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen

Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen informiert über nicht-erstattungsfähige Cannabisextrakte.

Es handelt sich um Cannabisextrakte, die auch als „Cannabis-Konzentrate“ bezeichnet werden. Laut Herstellerangaben handelt es sich um standardisierte Dickextrakte zur Herstellung von Rezepturarzneimitteln. Die Gewinnung solcher Dickextrakte erfolgt durch ein Kombinationsverfahren aus Hitze und Druck und ohne den Einsatz von Zusatzstoffen oder Lösungsmitteln. Dabei entstehen typischerweise klebrige, harzige Substanzen mit einem ∆9-Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt zwischen 70 und 90 Prozent.

Der Anspruch von Versicherten mit einer schwerwiegenden Erkrankung auf eine Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität ist in §31 Absatz 6 SGB V verankert.

Die Definition „standardisierte Qualität“ ist auf die Vorgaben des Europäischen Arzneibuches als allgmein anerkannter pharmazeutischer Standard abzustellen – diese Auffassung teilen das Bundesministerium für Gesundheit, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband.

Es gibt im Europäischen Arzneibuch zwei Monografien:

  • „Extrake aus pflanzlichen Drogen“

Hier werden flüssige, halbfeste oder feste Zubereitungen, die aus pflanzlicher Droge unter Verwendung geeigneter Lösungsmittel gewonnen werden, beschrieben.

  • „eingestellter Cannabisextrakt“

Die Monografie fordert einen Gehalt an THC, der mindestens 1 Prozent und höchstens 25 Prozent beträgt.

Die Kriterien beider Monografien werden durch die beschriebenen Dickextrakte nicht erfüllt. Solche Cannabisprodukte können nicht zu Lasten der GKV verordnet und erstattet werden.

Die Verpflichtung, vor einer Erstverordnung von medizinischem Cannabis eine Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse einzuholen, entfiel zum 17.10.2024. Wir raten Ihnen trotzdem, weiterhin freiwillig eine Genehmigung bei der Krankenkasse einzuholen, um Prüfanträge seitens der Krankenkassen zu vermeiden.