Elektronische Gesundheitskarte (eGK)

Der Gesetzgeber hat bereits mit der Gesundheitsreform 2004 die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) im SGB V geregelt. 

Zusätzlich werden im Bundesmantelvertrag für Ärzte (BMV-Ä) in der Anlage 4a der Inhalt und die Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte geregelt

Die Anlage finden Sie hier

Seit dem 1. Januar 2015 gilt ausschließlich die eGK als Berechtigungsnachweis um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können.

Die eGK ist eine Krankenversichertenkarte mit erweiterten technischen Möglichkeiten und der reguläre Versicherungsnachweis für gesetzlich Krankenversicherte. Grundsätzlich ist jeder gesetzlich Versicherte verpflichtet, vor Beginn der Behandlung die eGK vorzulegen. Kann die Karte nicht vorgelegt werden oder ist sie ungültig, muss ein Versichertennachweis innerhalb von zehn Tagen nachgereicht werden – dies ist auch mittels eines Anspruchnachweises der Krankenkasse in Papierform möglich (siehe unten). Nach Ablauf dieser Frist kann die Praxis für die Behandlung eine Privatvergütung verlangen. Reicht die behandelte Person bis zum Ende des jeweiligen Quartals die Karte nach, erhält sie die Vergütung zurück.

Die eGK ist der persönliche Schlüssel der/des Versicherten zum digitalen Gesundheitsnetz des deutschen Gesundheitswesens - der Telematikinfrastruktur (TI). Sie enthält einen Chip, auf dem Daten der/des Versicherten wie Name, Geburtsdatum Adresse sowie relevante Versicherungsdaten gespeichert sind.

Auf Grund ihrer Zertifikate im Chip ist die eGK maximal fünf Jahre gültig. Nach dem Ablauf dieser Laufzeit müssen die Krankenkassen ein neues Exemplar ausstellen und den Versicherten zusenden.

Für den Abgleich der oben genannten Daten auf der eGK, ist das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) vorgesehen. Das VSDM ist ein Online-Datenabgleich, der über die TI erfolgt und  die auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Stammdaten der gesetzlich Krankenversicherten aktuell hält. Vertragsärztinnen, -ärzte sowie und Vertrags-psychotherapeutinnen und -therapeuten müssen das VSDM bei jedem ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal durchführen und dies gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung mit den Abrechnungsunterlagen nachweisen (Einlesedatum der eGK).

Näheres zum VSDM finden Sie in der Praxisinformation der KBV

Zudem befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card - EHIC) auf der Rückseite der meisten  eGK. Diese ist für eine Behandlung im europäischen Ausland relevant. Die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt die Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im europäischen Ausland sowie die Behandlung von im europäischen Ausland versicherten Personen.

Für die eGK gilt eine Lichtbildverpflichtung, für die der Gesetzgeber Ausnahmen zugelassen hat.

A Die Ausnahmen gelten für Kinder unter 15 Jahren und für alle Versicherten, die an der Erstellung eines Fotos nicht mitwirken können, z.B. bei Bettlägerigkeit, schwerer Pflegebedürftigkeit oder dementen Versicherten, die kein Foto übermitteln können sowie Personen die aus religiösen Gründen keine Fotographie vorweisen müssen.

In Ausnahmefällen, z. B.  bei Verlust der eGK oder einem Kassenwechsel, erhält der/die Versicherte von seiner Krankenkasse eine befristete papiergebundene Ersatzbescheinigung oder bekommt eine elektronische Ersatzbescheinigung bereitgestellt. Die Patientendaten sind in diesem Fall von der Ersatzbescheinigung manuell in die Abrechnungssoftware zu übernehmen. Mittlerweile können Versicherte, bei Verlust oder Defekt ihrer eGK, auf der Homepage oder in der App ihrer Krankenkasse eine Ersatzbescheinigung selbstständig herunterladen oder per Fax von der Krankenkasse an die Praxis senden lassen.

Die Anwendung des Ersatzverfahrens ist grundsätzlich nur zulässig, wenn:

  • der/die Versicherte die Krankenkasse oder die Versichertenart gewechselt hat, aber noch die alte Karte vorlegt
  • die Karte, das Kartenterminal oder der Drucker defekt ist
  • für Hausbesuche kein mobiles Kartenlesegerät zur Verfügung steht und keine in  
  • der Praxis vorgefertigten Formulare verwendet werden können

Der/die Versicherte muss durch seine Unterschrift auf dem ausgedruckten Abrechnungsschein (Muster 5) bestätigen, dass eine Mitgliedschaft  bei der benannten Krankenkasse besteht.

Allgemeine Hinweise

Nicht alle Leistungen des EBM setzen für die Abrechnung einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraus (z. B. telefonische Beratung). Gibt es im laufenden Quartal ausschließlich Leistungen ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, werden die für die Abrechnung erforderlichen Daten – in Analogie zum Ersatzverfahren – manuell im Praxisverwaltungssystem erfasst. Bei bekannten Personen können diese auch aus den gespeicherten Versichertenstammdaten übernommen werden.

Die E-Health-Kartenterminals können neben der eGK zumeist auch die Krankenversichertenkarten sonstiger Kostenträger (Polizei, Bundeswehr…) einlesen. Beim Einlesen dieser Karten wird jedoch kein Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) durchgeführt.

 Weitere Informationen zur eGK finden Sie hier

Weitere direkte Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) auf der eGK

Die Anwendungen der eGK werden bereits seit dem Herbst 2020 schrittweise eingeführt.

Notfalldatenmanagement (NFDM)

Mit einem Notfalldatensatz sollen Ärztinnen und Ärzte sowiemedizinisches Fachpersonal im Notfallschnell Zugriff auf relevante medizinische Informationen haben. Deshalb ist er auf

der eGK gespeichert. Anspruch auf die Speicherung des Notfalldatensatzes auf der eGK haben Patientinnen und Patienten, wenn zum Beispiel Vorerkrankungen oder Allergien vorliegen, von denen medizinisches Fachpersonal in einem Notfall wissen sollten. Die Nutzung der Notfalldaten und deren Speicherung auf der eGK ist für Versicherte freiwillig.

Nähere Informationen zum Thema finden Sie unter folgendem Link

Elektronischer Medikationsplan (eMP)

Die Informationen zur Medikation von Versicherten sowie mögliche Allergien und Unverträglichkeiten können mittels des eMP direkt auf der eGK gespeichert werden. Der eMP ist damit eine digitale Weiterentwicklung des bereits im Oktober 2016 eingeführten bundeseinheitlichen Medikationsplans (BMP). Den eMP müssen alle Ärztinnen und Ärzte des haus- und fachärztlichen Versorgungsbereichs  aktualisieren. Für die Nutzung des eMP benötigen Versicherte ihre eGK sowie ihre PIN, die sie von ihrer Krankenkasse erhalten. Durch die Eingabe der PIN geben Versicherte in der Arztpraxis, im Krankenhaus oder in der Apotheke den Zugriff auf ihre Daten frei. Die PIN-Funktion kann aber auch deaktiviert werden, womit ein genereller Zugriff möglich wäre.

Aktuelle Informationen zum eMP erhalten Sie hier

Elektronisches Rezept (eRezept)

Des Weiteren kann auch das eRezept von Versicherten per eGK in der Apotheke eingelöst werden. Eine PIN ist hierfür nicht erforderlich. Die Apotheke steckt die eGK in ein Lesegerät und erhält so das Recht, auf den eRezept-Server zuzugreifen und das Rezept herunterzuladen. Das eRezept ist nicht direkt auf der eGK gespeichert, anders wie der eMP und der Notfalldatensatz.

Informationen zum eRezept erhalten Sie hier

 

Weitere Informationen zur eGK