Außerklinische Intensivpflege: Folgeverordnung per Videosprechstunde
Ab 1. Juli 2026 ist die Folgeverordnung von außerklinischer Intensivpflege unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer Videosprechstunde möglich.
Näheres zum EBM-Beschluss
Die Gebührenordnungsposition (GOP) 37710 (Verordnung außerklinischer Intensivpflege unter Verwendung des Vordrucks nach Muster 62 Teil B und C) wird im obligaten Leistungsinhalt um den Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß § 6 Absatz 1a der AKI-RL sowie Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte ergänzt. Zudem wird eine weitere Abrechnungsanmerkung bei Durchführung der Leistung im Rahmen einer Videosprechstunde aufgenommen.
Die Kosten für den postalischen Versand des Vordrucks nach Muster 62B und gegebenenfalls zusätzlich Muster 62C an den Patienten beziehungsweise die Bezugsperson können über die Kostenpauschale 40128 abgerechnet werden.
Voraussetzungen für Video-Verordnung
Unter welchen Voraussetzungen das Verordnen der außerklinischen Intensivpflege per Videosprechstunde möglich sein soll, hatte der Gemeinsame Bundesausschuss im Vorfeld festgelegt: Unter anderem muss innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens eine unmittelbar persönliche Konsultation stattgefunden haben.
Außerdem muss der verordnende Arzt beziehungsweise die Ärztin sicher beurteilen können, ob die Voraussetzungen für eine außerklinische Intensivpflege weiter bestehen. Ist das in der Videosprechstunde nicht möglich, ist eine körperliche Untersuchung notwendig.