Verordnungen

Cannabisblüten nicht mehr im Leistungskatalog der GKV

Der Anspruch der Versicherten wird zukünftig auf standardisierte Cannabis-Extrakte und Fertigarzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon begrenzt.

Die vertragsärztliche Versorgung mit Cannabis hat zunächst mit einem Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen; ein Abweichen hiervon beispielsweise aufgrund medizinischer Gründe ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Leistung bedarf vor der ersten Verordnung einer Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für bestimmte Fachgruppen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in der Arzneimittel-Richtlinie definiert hat, bleiben bestehen (§ 45 Abs. 3 AM-RiLi).

Diese Neuregelung tritt am Tag nach der Veröffentlichung des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes in Kraft.

Bitte beachten Sie auch zukünftig weitere Informationen zu diesem Thema. Derzeit sind noch nicht alle Details bekannt.