Verordnungen

Cannabis-Verordnung: Auslegung erneut angepasst

Der Anspruch der Versicherten ist durch das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz auf standardisierte Cannabis-Extrakte und Fertigarzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon begrenzt.

Die vertragsärztliche Versorgung mit Cannabis hat zunächst mit einem Fertigarzneimittel für die Zeit eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen.

Ob der Einsatz dabei nur im Rahmen seiner Zulassung (Spastik aufgrund Multipler Sklerose bei Sativex® bzw. chemotherapiebedingter Emesis oder Nausea bei erwachsenen Krebspatienten bei Canemes®) oder aber zulassungsübergreifend möglich ist, bleibt aktuell weiterhin unklar. Hier kann nur der Gesetzgeber mit einer Auslegung seiner eigenen Formulierung Klarheit schaffen. Diese steht – Stand 19.08.2026 – noch aus.

Wenn der Aufschub des Therapiebeginns nicht möglich ist, wird das Einholen einer Genehmigung durch die Krankenkasse unbedingt empfohlen, obwohl die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für bestimmte Fachgruppen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in der Arzneimittel-Richtlinie definiert hat, bestehen bleiben (§ 45 Abs. 3 AM-RiLi).

Diese Neuregelung ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Das Gleiche gilt auch für die Streichung homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel (beispielsweise Mistelpräparate).

Bei der Umstellung von Cannabisblüten auf einen Extrakt oder ein Fertigarzneimittel wird, trotz der Ausnahme der Genehmigungspflicht für bestimmte Fachgruppen, eine erneute Genehmigung durch die Krankenkasse empfohlen.

Patientinnen und Patienten, die mit Cannabisextrakten oder Cannabisrezepturen behandelt wurden, haben weiterhin Anspruch darauf. Die Pflicht für einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel gilt hier nicht.

Bitte beachten Sie auch zukünftig weitere Informationen zu diesem Thema. Derzeit sind noch nicht alle Details bekannt.