Update: Cannabisblüten und Homöopathika nicht mehr im Leistungskatalog der GKV
Der Anspruch der Versicherten ist durch das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz auf standardisierte Cannabis-Extrakte und Fertigarzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon begrenzt.
Die vertragsärztliche Versorgung mit Cannabis hat zunächst mit einem Fertigarzneimittel im Rahmen seiner Zulassung (Spastik aufgrund Multipler Sklerose bei Sativex® bzw. chemotherapiebedingter Emesis oder Nausea bei erwachsenen Krebspatienten bei Canemes®) für die Zeit eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen. Ein Abweichen hiervon beispielsweise aufgrund medizinischer Gründe ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Leistung bedarf vor der ersten Verordnung einer Genehmigung durch die Krankenkasse.
Für Patientinnen und Patienten, die bislang mit Blüten versorgt worden sind, ist daher ärztlicherseits eine Umstellung auf einen Extrakt oder ein Fertigarzneimittel notwendig. Das Einholen einer Genehmigung durch die Krankenkasse wird empfohlen, obwohl die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für bestimmte Fachgruppen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in der Arzneimittel-Richtlinie definiert hat, bestehen bleiben (§ 45 Abs. 3 AM-RiLi).
Diese Neuregelung ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Das Gleiche gilt auch für die Streichung homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel (beispielsweise Mistelpräparate).
Bitte beachten Sie auch zukünftig weitere Informationen zu diesem Thema. Derzeit sind noch nicht alle Details bekannt.