Verordnungen

Dauermedikation für Chroniker

Neues Gesetz erlaubt Apotheken die Anschlussversorgung ohne ärztliches Rezept

Seit dem 1. Juli 2026 können die Apotheken rezeptpflichtige Arzneimittel ausnahmesweise ohne ärztliche Verschreibung abgeben (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz).

Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Das Arzneimittel muss bereits über mindestens drei Quartale ärztlich verschrieben worden sein.
  2. Die bisherige Verschreibung bedarf eines Nachweises, z. B. durch die elektronische Patientenakte (ePA), einen ärztlichen Medikationsplan oder die Patientendatei der Apotheke.
  3. Die Anwendungsfortführung erlaubt keinen Aufschub.

Die Anschlussversorgung ist bei bestimmten Arzneimitteln ausgeschlossen:

  • Substanzen, die ein T-Rezept erfordern
  • Substanzen mit hohem Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial wie Opioide, Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien
  • Retinoiden für Frauen im gebärfähigen Alter
  • Betäubungsmittel und Medizinalcannabis.

Die Apotheke darf einmalig die kleinste Packung abgeben, die sie vorrätig hat.

Die Dokumentation erfolgt grundsätzlich in der ePA.

Diese neu geregelte Anschlussversorgung für Chroniker ist eine Selbstzahlerleistung. Sie kann nicht durch ein rückwirkend nachgereichtes Rezept in eine GKV-Leistung umgewandelt werden.