Berufspolitik

GKV-Sparpaket beschlossen

Kritik von der KVBB / Überblick der wichtigsten Inhalte für Praxen / seit 30. Juli in Kraft

Das Gesetz zur GKV-Beitragssatzstabilisierung ist beschlossene Sache. Nach einer teils hitzig geführten Debatte wurde es am 10. Juli mit den Stimmen von CDU und SPD im Bundestag beschlossen. Es folgten jedoch nicht alle Abgeordneten der beiden Regierungsparteien diesem Kurs. Drei Parlamentarier der SPD stimmten gegen das Gesetz, ebenso ein Abgeordneter der CDU. Vier Sozialdemokraten enthielten sich der Stimme.

Der Bundesrat wollte dem Gesetz mehrheitlich keine Steine mehr in den Weg legen und verzichtete auf den Vermittlungsausschuss. Das Land Brandenburg stimmte in der Länderkammer gegen den Gesetzentwurf. Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) befürchtet eine Verschlechterung der medizinischen Versorgung in Brandenburg. Gesundheitsminister René Wilke (SPD) kritisierte in einem Interview mit dem „Tagesspiegel“, dass der ambulante Bereich durch das Sparpaket geschwächt werde. Das sei „nicht hilfreich“.

Die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (KVBB) hat wiederholt vor den weitreichenden Folgen des Gesetzes für die ambulante Versorgung gewarnt. „Heute wurde unter dem Deckmantel einer Reform ein bisher nie dagewesenes Spargesetz verabschiedet – in kürzester Zeit durchgesetzt, ohne die Selbstverwaltung angemessen einzubeziehen“, sagte die KVBB-Vorstandsvorsitzende, Catrin Steiniger, in Reaktion auf den Bundestagsbeschluss. „Am Ende zahlen das nicht die Praxen allein, sondern die Patientinnen und Patienten mit weniger Terminen und längeren Wegen. Besonders ältere und chronisch kranke Menschen, die auf wohnortnahe Versorgung angewiesen sind, werden das zuerst spüren.“

Das GKV‑Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten und verändert die Finanzierung der ambulanten ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung grundlegend. Kern des Gesetzes ist eine strikt einnahmenorientierte Ausgabenpolitik: Die Krankenkassen sollen im ambulanten Bereich nicht mehr ausgeben, als sie durch Beiträge einnehmen. Vergütungssteigerungen werden an die allgemeine Lohnentwicklung gekoppelt. Die Folge ist eine dauerhafte Deckelung der Vergütung bei gleichzeitig steigenden Kosten in den Praxen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

2026: Start des Spargesetzes und erste Einschnitte

Bereits mit dem Inkrafttreten am 30. Juli 2026 greifen erste Regelungen.

  • Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel werden aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen und können nur noch privat verordnet werden.
  • Cannabisblüten sind nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig. Vorgesehen ist zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit cannabishaltigen Fertigarzneimitteln.
  • Wegfall der Grundlage zur Vereinbarung neuer bundesweiter Praxisbesonderheiten bei Arzneimitteln mit Zusatznutzen. Bisher bestehende bundesweiter Praxisbesonderheiten sind davon nicht berührt. .
  • Krankenkassen können für bestimmte Gruppen patentgeschützter Arzneimittel Rabattverträge abschließen. Ärztinnen und Ärzte sollen rabattierte Präparate bevorzugt verordnen.

2027: Kernjahr der Kürzungen und Budgetierungen

Zum 1. Januar und im weiteren Jahresverlauf treten die zentralen Änderungen bei Vergütung und Leistungsstrukturen in Kraft.

  • Die Finanzierung der ambulanten Versorgung wird an die allgemeine Lohnentwicklung (Grundlohnsummenentwicklung) bzw. die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird die maßgebliche maximale Veränderungsrate zusätzlich um einen Prozentpunkt abgesenkt. Dadurch erfährt der Orientierungswert eine neue Obergrenze.
  • Die extrabudgetäre Vergütung für zeitnahe Facharzttermine über die Terminservicestellen, für Hausarztvermittlungsfälle und für die offene Sprechstunde entfällt. Diese Leistungen werden aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt. Aufgrund fehlerhafter Bereinigungszeiträume im Gesetz ist aktuell noch unklar, ob die ehemals hierfür bereinigten Vergütungsanteile wieder vollständig der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zugeführt werden.
  • Zahlreiche bisher extrabudgetär vergütete Leistungen, wie Früherkennungsuntersuchungen und ambulante Operationen, werden Teil der morbiditätsbedingte Gesamtvergütung.
    Ausnahmen gelten für nicht-ärztliche Dialyseleistungen, neu in den EBM aufgenommene Leistungen – befristet auf acht Quartale, Substitutionsbehandlungen sowie bestimmte kinder‑ und jugendpsychiatrische Leistungen wie Grundversorgung, Beratungen, Erörterungen, Anleitungen von Bezugs‑ oder Kontaktpersonen und die kontinuierliche Mitbetreuung. Diese werden weiterhin als Einzelleistungen extrabudgetär vergütet.
  • Die Entbudgetierung haus‑ und kinderärztlicher Leistungen wird teilweise zurückgenommen. Ausgleichszahlungen bei Fallzahlsteigerungen werden nur noch abgestaffelt vergütet (Kostendegression), und die Berechnung der Kinderarzt‑MGV wird geändert.
  • Die Hygienezuschläge auf Versicherten‑ und Grundpauschalen entfallen.
  • Die gesetzliche Grundlage für eine gesonderte Vergütung der Erst‑ und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte entfällt.
  • Die Vergütung für die Beratung zur Organ‑ und Gewebespende wird gestrichen.
  • Ab 1. April wird das verpflichtende Zweitmeinungsverfahren auf weitere Indikationen ausgeweitet. Diese muss der Gemeinsamen Bundesausschuss festlegen.
  • Zum 1. Juli sollen gezielte Änderungen bei technischen und operativen Leistungen vorgenommen werden. Der Bewertungsausschuss hat den Auftrag, Absenkungen zu prüfen. Dies betrifft die Bewertung des technischen Leistungsanteils im EBM für die Fachgruppen Nuklearmedizin, Radiologie und Strahlentherapie sowie die die Vergütung von Katarakt‑Operationen für Augenärztinnen und Augenärzte.

2028: Weitere strukturelle Veränderungen und Richtlinienprüfungen

  • Zum 1. Januar wird eine Teilarbeitsunfähigkeit eingeführt. Versicherte mit voraussichtlich länger als vier Wochen dauernder Arbeitsunfähigkeit sollen bei Zustimmung von Arzt und Arbeitgeber zu 25, 50 oder 75 Prozent weiterarbeiten können.
  • Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft bis Ende 2027 die Regelungen zum Hautkrebs‑Screening und zu den allgemeinen Gesundheitsuntersuchungen und kann sie frühestens ab 1. Januar 2028 anpassen.
  • Für Krankenhäuser werden Kurzzeitfallpauschalen eingeführt, deren Fälle bei der Auswahl des Leistungskatalogs für die Hybrid‑DRG angerechnet werden. Damit werden die Krankenhäuser bei ambulanten Operationen deutlich bessergestellt als die Praxen.

Speziell für Psychotherapeutische Praxen ab 2027

  • Psychotherapeutische Leistungen werden vollständig in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt und nicht mehr extrabudgetär zu festen Preisen vergütet. Bereits begonnene Psychotherapien werden bis zum Abschluss ohne Vergütungsabzug weitergeführt.
  • Die Zuschläge für Kurzzeittherapien entfallen.
  • Die gesetzliche Angemessenheitsprüfung der psychotherapeutischen Vergütung wird aufgehoben.
  • Der Konsiliarbericht vor Beginn einer ambulanten Psychotherapie entfällt in Fällen, in denen eine Überweisung eines Vertragsarztes vorliegt oder eine ambulante Psychotherapie im Entlassbrief eines Krankenhauses empfohlen wird.

Weitere Informationen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat auf ihrer Website eine Themenseite zum GKV-Sparpaket bereitgestellt. Dort finden Sie unter anderem auch eine Praxisinfo, was die Kürzungen für die Praxen bedeuten, sowie eine Sparliste mit den Auswirkungen für die Praxen.