Sonderlinsen: Einheitliche Vergütung für Implantation auf Wunsch und bei medizinischer Indikation
Keine Privatrechnungen mehr für Eingriff und postoperative Leistungen
Für den Mehraufwand bei der Implantation einer Sonderlinse auf Wunsch des Patienten dürfen Augenärzte für bestimmte Leistungen keine Privatrechnung mehr ausstellen. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat eine entsprechende Anpassung der Nummer 19 der Präambel 2.1 zum Anhang 2 EBM zum 1. Juli 2026 beschlossen.
Diese sieht vor, dass bei der Implantation einer Sonderform der Intraocularlinse der Eingriff, die postoperative Überwachung und die postoperative Behandlung bereits über den EBM vollständig abgegolten sind.
Damit dürfen diese Leistungen nicht mehr privat abgerechnet werden. Unzulässig ist auch, nach Abzug der EBM-Vergütung eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte zu stellen.
Mit dem Beschluss gibt es nun eine einheitliche Vergütung für die Implantation einer Sonderlinse auf Patientenwunsch und bei medizinischer Indikation.