Verordnungen

Worauf Praxen beim Bezug von Impfstoffen achten müssen

Aktuell bieten sich den Krankenkassen bedauerlicherweise viele Gelegenheiten, Prüfanträge bezüglich falsch verordneter Impfstoffe zu stellen. Da es sich in den meisten Fällen um formale Fehler handelt, entscheidet die Prüfungsstelle zu Gunsten der Antrag stellenden Krankenkassen.

Die Konsequenz ist: Die Praxis muss den falsch bezogenen Impfstoff bezahlen. Das ist besonders ärgerlich, da der Versicherte die Impfung medizinisch korrekt und den Empfehlungen der Schutzimpfungsrichtlinie gemäß erhalten hat.

Daher bitte beachten: In Brandenburg gibt es drei Bezugswege für Impfstoffe.

Sprechstundenbedarf

Der Bezugsweg über den Sprechstundenbedarf steht an erster Stelle. Sobald Impfungen aufgrund einer Grundimmunisierung, Standardimpfung, Indikationsimpfung oder einer beruflichen Indikation der Schutzimpfungsrichtlinie zuzuordnen sind, handelt es sich um Impfungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen. Die Regelung dazu finden Sie in der Brandenburger Impfvereinbarung.

Wichtig: Es dürfen auch einzelne Impfstoffe über den Sprechstundenbedarf bezogen werden, wenn anderweitig kein Bedarf in der Praxis besteht, z.B. für die Impfung gegen Masern.

Ausnahmen bestätigen die Regel:

  • Der Hib(Haemophilus influenzae Typ b)-Impfstoff ist auf einem Patientenrezept zu verordnen. In Deutschland gibt es keinen zugelassenen Impfstoff, sodass dieser nach § 73 Arzneimittelgesetz einzeln importiert werden muss. Die einzelnen Krankenkassen entscheiden hier über die Kostenübernahme.
  • Impfungen gegen den Chikungunya-Virus, das Dengue-Fieber, das Gelbfieber und die Japanische Enzephalitis sind nicht Teil der Brandenburger Impfvereinbarung.

In diesen Fällen ist der Impfstoff den Patientinnen und Patienten privat zu verordnen und die Impfleistung ist privat nach GOÄ zu liquidieren.

Satzungsimpfvereinbarungen

Eine zweite Möglichkeit des Impfstoffbezugs ergibt sich durch die Satzungsimpfvereinbarungen mit der AOK Nordost und der Barmer.

Bei beiden Krankenkassen gibt es die Möglichkeit, über die Schutzimpfungsrichtlinie hinaus Reiseimpfungen ohne berufliche Indikation für ausgewählte Infektionskrankheiten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen. Hier sind die Impfstoffe patientenindividuell über ein Kassenrezept zu beziehen.

An den Veträgen zu den Satzungsimpfvereinbarungen kann freiwillig teilgenommen werden.

Privatrezept

Greifen die ersten beiden Möglichkeiten nicht, sind Impfungen und deren Leistungen per se keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Impfstoffe werden über ein Privatrezept auf Patientinnen- oder Patientennamen bezogen, und die Impfleistungen werden nach GOÄ privat abgerechnet.

  • Ansprechperson

    Beratende Apothekerinnen
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