Verordnungen

Update: Bundesweite Praxisbesonderheiten

Die Streichung des § 130b Absatz 2 SGB V beseitigt die gesetzliche Grundlage dafür, dass künftige Erstattungsbetragsvereinbarungen zwischen GKV-Spitzenverband und pharmazeutischen Unternehmern eine Praxisbesonderheiten-Klausel vorsehen können. Für den Abschluss neuer Vereinbarungen ist die Anerkennung als bundesweite Praxisbesonderheit damit nicht mehr möglich.

Der GKV-Spitzenverband teilt mit, dass bislang vereinbarte bundesweite Praxisbesonderheiten davon jedoch unberührt bleiben und diese bis zum Eintritt eines sogenannten Beendigungstatbestandes fortgelten. Dies kann zum Beispiel der Abschluss einer neuen Vereinbarung nach § 130b SGB V oder der Ablauf von Patent- und Unterlagenschutz für den Wirkstoff sein.