Verordnungen

Bundesweite Praxisbesonderheiten

Unter den zahlreichen Änderungen, die das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz mit sich bringt, findet sich auch die Streichung der bundesweiten Praxisbesonderheiten. Diese ist bereits in Kraft getreten.

Der Verordnungsumfang der betreffenden Fertigarzneimittel ist von Fachgruppe zu Fachgruppe sehr unterschiedlich.

Was bedeutet die Streichung für die einzelne Praxis?

  • Bundeweite Praxisbesonderheiten waren bisher und sind auch zukünftig in Ihrem Richtwertvolumen enthalten.
    Haben Sie in der Vergangenheit Ihr Richtwertvolumen nicht überschritten, dann sind auch jetzt keine Veränderungen zu befürchten. (Die Ausschöpfung Ihres Richtwertvolumens können Sie in der Liste VOAM 4 Ihrer Unterlagen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung entnehmen.)
  • Erst wenn Sie Ihr Richtwertvolumen um mehr als 20 Prozent überschreiten, können Sie in die Prüfung einbezogen werden.
  • Die Prüfungsstelle hat bislang die Kosten der bundesweiten Praxisbesonderheiten erst im Rahmen der Anhörung des zu prüfenden Arztes/der zu prüfenden Ärztin beurteilt und nicht vorab herausgerechnet.
  • Ihnen bleibt die Möglichkeit erhalten, Kosten für die bislang als bundesweite Praxisbesonderheiten geführten (neben anderen therapeutischen Gegebenheiten) Arzneimittel in der Erklärung anzuführen.
    • Der im AMNOG-Prozess festgestellte Zusatznutzen dieser Arzneimittel im Vergleich zur bis dahin verfügbaren Behandlung hat weiterhin Bestand.
    • Die Prüfungsstelle entscheidet im Verfahren über die Anerkennung und Herausrechnung als Praxisbesonderheit.