Impfstoffe
Keine Einigung mit den Krankenkassen
Ab 18.05.2026 gilt für Meningokokken A,C,W,Y:
- Kein Bezug über SSB, keine Abrechnung zulasten GKV.
- Impfstoffbezug über Privatrezept.
- Impfleistung nach GOÄ privat liquidieren.
- Kostenerstattungsanspruch der Versicherten gegenüber der Krankenkasse bleibt bestehen
Die AOK Nordost informiert wie in den Vorjahren über GKV-Preise der Grippeimpfstoffe für die kommende Saison 2026/2027.
| Grippeimpfstoff | zugelassen ab einem Alter von | Applikationsweg | GKV-Belastungspreis pro Dosis |
|---|---|---|---|
| Flucelvax 10er (Seqirus) | 2 Jahren | i.m. | 13,75 € |
| Vaxigrip 10er (Sanofi) | 6 Monaten | i.m., s.c. | 13,81 € |
| Influvac 10er (Viatris) | 6 Monaten | i.m., tief s.c. | 14,10 € |
| Xanaflu 10er (Viatris) | 6 Monaten | i.m., tief s.c. | 14,10 € |
| Influsplit 10er (GSK) | 6 Monaten | i.m. | 14,21 € |
| Fluenz 1er (AstraZeneca)* | 2 - 17 Jahren | nasal | 26,43 € |
| Adjuvantierte bzw. Hochdosis-Impfstoffe für Personen ab 60 Jahren zur Impfung gemäß der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO). | |||
| Efluelda 10er (Sanofi) | 60 Jahren | i.m., s.c. | 25,09 € |
| Fluad 10er (Seqirus) | 50 Jahren | i.m. | 25,09 € |
*Die bei der Anwendung entstehenden Mehrkosten können im medizinisch begründeten Einzelfall gemäß SI-RL gerechtfertigt sein (z.B. Spritzenphobie, Gerinnungsstörungen).
Stand: 31.12.2025, Quelle: Angabe der Hersteller
In Bezug auf die Schutzimpfungs-Richtlinie möchten wir auf zwei Änderungen hinweisen:
Der G-BA hat die Schutzimpfungs-Richtlinie für Personen ≥ 60 Jahre angepasst. Seit der letzten Saison kann sowohl der Hochdosis- (Efluelda®) als auch der MF-59-adjuvantierte Impfstoff (Fluad®) eingesetzt werden, beide Impfstoffe als trivalentes Produkt. Kann im medizinisch begründeten Einzelfall keiner dieser Impfstoffe eingesetzt werden, soll mit einem inaktivierten Standardimpfstoff geimpft werden.
An dem Prozedere der Grippeimpfstoffbestellung ändert sich im Vergleich zu den Vorjahren nichts. Nachfolgende Hinweise sind zu beachten:
- Die Vorbestellung der Grippeimpfstoffe erfolgt bei einer Apotheke Ihrer Wahl bis Ende März 2026.
- Bitte orientieren Sie sich bei Ihrer Bestellung an Ihren tatsächlich verimpften und abgerechneten Grippeimpfstoffdosen (GOP) der Vorsaison (NICHT an der Bestellmenge der Vorsaison) und berücksichtigen Sie Veränderungen Ihrer Praxis.
- Auch Apotheken können die Grippeimpfung anbieten. Klären Sie in Ihrem Umfeld, ob dieses Angebot möglicherweise Auswirkungen auf die Planung Ihrer Bestellmenge haben könnte.
- Die Verordnung erfolgt im SSB auf einem Muster 16 Formular zu Lasten der AOK Nordost, Markierungsfelder 8 (Impfstoff) und 9 (Sprechstundenbedarf) ankreuzen.
- Die Verordnung erfolgt produktbezogen unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots mit der Angabe der voraussichtlich benötigten Impfdosen.
- Bitte verordnen Sie maximal 70 Impfdosen je Verordnungszeile und maximal 210 Impfdosen je Verordnungsblatt.
- Bitte vermerken Sie auf dem Rezept „Verordnung gültig bis 30.04.2027“, dies dient der Apothekenabrechnung.
Aktuelles
Am 03. September 2026 hat der Gemeinsame Bundesausschuss in einem Beschluss die neue STIKO-Impfempfehlung zur Covid-Impfung zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen. Die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie mit Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger steht noch aus.
Die Änderung betrifft folgende Punkte:
- Eine Standardimpfung bis zum Erreichen der Basisimmunität entfällt.
- Die Altersgrenze der „Standard“-Auffrischimpfung wurde von 60 Jahren auf 75 Jahre angehoben und wird dann folgend als „Standardimpfung“ benannt Hintergrund sind deutlich gesunkene Hospitalisierungs- und Sterberaten sowie das insgesamt geringe Risiko schwerer Verläufe in der Altersgruppe der 60- bis 75-Jährigen. Die Empfehlung für Risikogruppen bleibt bestehen.
- Hier wurde auch der Impfzeitpunkt angepasst. Die jährliche Auffrischimpfung soll möglichst zu Beginn der COVID-19-Saison im Spätsommer oder Frühherbst erfolgen. Versäumte Impfungen können im weiteren Saisonverlauf nachgeholt werden.
- Auch erfolgte die Aufnahme neuer Dokumentationsziffern – in Folge der Variantenanpassung - in der Schutzimpfungs-Richtlinie.
Die aktuelle Information der KBV zum Thema finden Sie hier
COVID-19-Impfungen – Abrechnung und Dokumentation im Überblick
Grundsätzlich gilt seit dem 8. April 2023 der Leistungsanspruch für gesetzlich Krankenversicherten auf COVID-19-Impfungen in der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Bestellung des Impfstoffes
Arztpraxen bestellen den Impfstoff auf dem Rezept-Formular (Muster 16). Sie geben darauf den Impfstoffnamen und die Anzahl der Dosen an. Zudem fügen sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 ein. Das BAS übernimmt den Einkauf und die Kosten für die beiden Impfstoffe Comirnaty und Nuvaxovid. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird. Der Impfstoff Corminaty LP.8.1. steht nur in Mehrdosenbehältnissen zur Verfügung. Der Impfstoff Nuvaxovid JN.1 steht als Einzeldosis in einer Fertigspritze zur Verfügung. Eine Bestellung der Impfstoffe ist wöchentlich möglich.
Achtung!
Die bisherige zentrale Beschaffung dieser Impfstoffe durch den Bund läuft in der Saison 2026/2027 planmäßig aus. Sobald die Bestände des Bundes aufgebraucht sind oder ihr Verfallsdatum erreicht haben, erfolgt die Bestellung regulär über den Sprechstundenbedarf wie bei anderen Impfstoffen auch.
Abrechnung
Für die Abrechnung verwenden Arztpraxen die festgelegten Pseudonummern.
Alle Pseudoziffern werden jeweils um Buchstaben (Suffixe) ergänzt, die sowohl die Impfindikation (Allgemein/Beruf) als auch die Art der Impfung (1./2./3./weitere Impfung) kennzeichnen.
Übersicht der für den KV-Bereich Brandenburg vereinbarten Impfziffern (Impf-Vereinbarung)
Impfung | Dokumentation |
| |||
|---|---|---|---|---|---|
| erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie | letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fach -information oder abgeschlossene Impfung | Auffrischungs-impfung | Vergütung je Impfung in Euro 2026 | |
COVID-19 mit Impfstoff Comirnaty JN.1 | Allgemein | 88345 A | 88345 B | 88345 R | 13,86 |
berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3 SI-RL | 88345 V | 88345 W | 88345 X | 13,86 | |
Nuvaxovid JN.1 | Allgemein | 88346 A | 88346 B | 88346 R | 11,09 |
berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3 SI-RL | 88346 V | 88346 W | 88346 X | 11,09 | |
Spikevax JN.1 | Allgemein | 88347 A | 88347 B | 88347 R | 11,09 |
berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3 SI-RL | 88347 V | 88347 W | 88347 X | 11,09 | |
Comirnaty KP.2 | Allgemein | 88348 A | 88348 B | 88348 R | 13,86 |
berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3 SI-RL | 88348 V | 88348 W | 88348 X | 13,86 | |
Comirnaty LP.8.1 | Allgemein
| 88349 A | 88349 B | 88349 R | Vergütung derzeit in Verhandlung! |
berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3 SI-RL | 88349 V | 88349 W | 88349 X | ||
Wichtiger Hinweis: Von den aufgeführten Impfungen bzw. Impfstoffen ist derzeit nur der Impfstoff Comirnaty LP.8.1 verfügbar!
Übersicht der von der KBV veröffentlichten Impfmöglichkeiten
Impfung | Dokumentation |
| |||
|---|---|---|---|---|---|
| erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie | letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fach -information oder abgeschlossene Impfung | Auffrischungs- impfung | Vergütung je Impfung in Euro 2026 | |
Comirnaty XFG (seit 1. September 2026) | Standard und Indikation | 88355A | 88355B | 88355R |
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berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3 SI-RL | 88355V | 88355W | 88355X |
| |
Spikevax XFG (seit 1. September 2026) | Standard und Indikation | 88356A
| 88356B | 88356R |
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berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3 SI-RL | 88356V | 88356W | 88356X |
| |
Nuvaxovid XFG (seit 1. September 2026) | Standard und Indikation | 88357A
| 88357B | 88357R |
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berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3 SI-RL | 88357V | 88357V | 88357V |
| |
Wichtiger Hinweis: Die von der KBV neu veröffentlichten Impfziffern sind derzeit im KV-Bereich Brandenburg nicht berechnungsfähig bzw. anwendbar. Dazu bedarf es der Veröffentlichung in der Schutzimpfungs-Richtlinie.
Hinweis: Beim Impfstoff Spikevax® gilt zu beachten, dass dieser nur in begründeten medizinischen Einzelfällen zu verordnen ist, da er nicht zentral über den Bund beschafft wird und damit die Wirtschaftlichkeit in Frage steht. Die Auslieferung der Comirnaty JN.1 und KP.2 – Impfstoffe wurden durch den Bund eingestellt.
Dokumentation der Covid-Impfung
Angabe der Zahl der Impfungen in der Abrechnung
Bei Auffrischimpfungen geben Praxen zusätzlich an, die wievielte COVID-19-Impfung es insgesamt für die Person ist. Dazu tragen sie in das Feld 5009 die Zahl ein. Dabei spielt es keine Rolle, mit welchem Impfstoff oder welchen Impfstoffen die Person bereits geimpft wurde. Dies gilt auch, wenn es sich um die erste oder zweite Impfung nach zwei SARS-CoV-2-Infektionen handelt, da diese formal als Auffrischimpfungen gelten.
Beispiel 1: Ein 75-Jähriger mit Erst- und Abschlussimpfung erhält den zweiten Booster; die Praxis trägt in das Feld 5009 die Zahl "4" ein.
Beispiel 2: Eine 40-Jährige mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung für einen schweren COVID-19-Verlauf, die nach der Erstimpfung zwei Mal mit SARS-CoV-2 infiziert war, erhält ihre zweite Impfung als Auffrischimpfung; die Praxis trägt in das Feld 5009 die Zahl „2“ ein.
Angabe der Chargennummer in der Abrechnung
Die Chargennummer des Impfstoffes wird für alle Impfungen im Feld 5010 erfasst.
Dokumentation im Impfausweis
Ärztinnen und Ärzte dokumentieren die Impfungen wie gewohnt in der Patientenakte sowie im Impfausweis der Patientinnen und Patienten. Dabei müssen die Bezeichnung des Impfstoffs und die Chargenbezeichnung angegeben werden.
Hinweis: Die Meldungen an das RKI über das Portal sind entfallen!
Impfaufklärung
Die Informations- und Aufklärungspflichten sind ebenfalls in der Schutzimpfungs-Richtlinie enthalten. Aufklärungsmerkblätter zur COVID-19-Schutzimpfung stellt das Robert Koch-Institut zur Verfügung unter nachfolgendem Link:
RKI - Schutzimpfung gegen COVID-19 - Archiv der Aufklärungsbögen und Anamnese- und Einwilligungsbögen zur COVID-19-Impfung
Die aktuelle Schutzimpfungs-Richtlinie finden Sie auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA): Schutzimpfungs-Richtlinie - Gemeinsamer Bundesausschuss
In der vertragsärztlichen Versorgung sind nur die Impfungen zu Lasten der Krankenkassen abzurechnen, die in der Schutzimpfungs-Richtlinie (Si-RL) gelistet sind. Diese wird auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO (Ständige Impfkommission) jährlich aktualisiert. In Brandenburg werden die Vergütung, Impfstoffbestellung, Umfang der Impfleistung oder Aufklärungspflichten in der Impfvereinbarung geregelt, die gleichermaßen für Ersatz- wie für Primärkassen gilt.
Grundsätze
- Alle Ärzte können impfen!
- Impfstoffe gemäß Schutzimpfungsrichtlinie (im Sinne einer Primärprävention) werden auf Muster 16 wie Sprechstundenbedarf („8“ und „9“) ohne Namensnennung zu Lasten der AOK Nordost für alle GKV-Patienten rezeptiert.
- Impfstoffe können im laufenden Monat nach Bedarf bestellt werden (Ausnahme Grippeimpfstoff!)
- Großpackungen und Kombinationsimpfstoffen sollten vorrangig verordnet werden.
- Patienten ohne Impfnachweis gelten als ungeimpft.
- Das Abrechnen von kombinierten Impfungen zu Lasten der GKV kann nur erfolgen, wenn alle Einzelkomponenten Kassenleistung sind.
- Impfstoffe unterliegen nicht der Richtwertprüfung.
- Die postexpositionelle Gabe von Impfstoffen, Sera und Chemotherapeutika ist mit Berechnung der Versicherten- bzw. Grundpauschale abgegolten und daher nicht Gegenstand der Impfvereinbarung.
- Reiseimpfungen sind keine Kassenleistung, sofern sie nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören.
- GKV übernimmt Kosten für Schutzimpfung bei beruflicher Indikation gemäß Schutzimpfungsrichtlinie; die ausgeübte Tätigkeit muss dort genannt sein.
- Grundimmunisierungen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurden, können zeitgerecht (nach Herstellerangaben) nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen werden.
- Sollten kühlpflichtige Impfstoffe nach einer Havarie des Kühlschranks nicht mehr verwendbar sein, sind diese ebenfalls zu entsorgen. Die Haftpflichtversicherung übernimmt die Kosten für den Ersatz dieser Impfstoffe.