Verordnung und Abrechnung im Angestelltenverhältnis

Für Verordnungen von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln gelten für angestellte Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich dieselben Vorgaben wie für niedergelassene Kolleginnen und Kollegen. Auch Sie sind an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden. Das bedeutet, dass verordnete Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen.

Gleiche Regeln, andere Verantwortlichkeiten

Für Verordnungen von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln gelten für angestellte Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich dieselben Vorgaben wie für niedergelassene Kolleginnen und Kollegen. Auch Sie sind an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden. Das bedeutet, dass verordnete Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen.

Besonderheit bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

Ein wichtiger Unterschied betrifft die Wirtschaftlichkeitsprüfung: Zwar werden die Verordnungen einer einzelnen angestellten Ärztin bzw. eines einzelnen angestellten Arztes oder einer Arztgruppe geprüft, da diese jedoch im Namen des MVZ bzw. der anstellenden Praxis ausgestellt werden, ist formal die Einrichtung der „Prüfling“. Bei einer möglichen Nachforderung werden entsprechend das MVZ bzw. die ärztliche Leitung angeschrieben.

Das bedeutet: Sprechen Sie Verordnungsfragen frühzeitig mit Ihrer ärztlichen Leitung ab und nutzen Sie die Beratungsangebote der KVBB, um Unsicherheiten zu vermeiden.

Genehmigungspflichtige Leistungen

Etwa die Hälfte der ärztlichen Leistungen ist vor ihrer Erbringung genehmigungspflichtig. In der Regel ist Ihr Arbeitgeber für die Antragstellung zuständig. Es lohnt sich dennoch, Ihren eigenen Genehmigungsstatus zu kennen, bevor Sie entsprechende Leistungen erbringen.

Genehmigungspflichtige Leistungen

Weiterführende Informationen

Ausführliche Grundlagen zu Verordnung und Abrechnung finden Sie in den allgemeinen Praxiswissen-Bereichen Abrechnung/Honorar und Verordnung. Die dortigen Regelungen gelten für Sie in gleicher Weise.